Erfahren. Hochspezialisiert. Effizient.
Diese Frage ist nicht ganz unerwartet - nicht sehr einfach zu beantworten, weil viele verschiedene Faktoren darüber entscheiden können. Beispielsweise ist vorab ausschlaggebend durch wen, wann und mit welchen Mitteln die Liegenschaft überhaupt erworben worden ist. Alleine diese Frage kann dazu führen, dass die Regelung völlig simpel, oder hochkomplex ausfällt.
Grundsätzlich gehören die Regelungen betreffend die Liegenschaft zur güterrechtlichen Auseinandersetzung und Fragen geklärt wie wer die Liegenschaft übernimmt, wie hoch eine allfällige Abfindung ausfällt, ob es Rückführungen in die Pensionskasse bedarf (WEF-Vorbezug) etc.
Für solche Fälle bedarf es massgeschneiderte Lösungen. Es ist beispielsweise möglich, die Liegenschaft von der Scheidung auszunehmen und diese im Rahmen einer (befristeten) einfachen Gesellschaft mit den erforderlichen Bestimmungen in der Scheidungskonvention selbst weiterzuführen. Häufig kommt eine solche Regelung zum Tragen, wenn noch gemeinsame Kinder da sind, um zu ermöglichen, dass diese in ihrem gewohnten Umfeld aufwachsen können.
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