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Der wohl grösste Unterschied zwischen einer Trennung und einer Ehescheidung ist die Wirkung auf den Zivilstand. Bei einer Trennung oder Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes bleiben die Parteien verheiratet. In einem Trennungsverfahren (auch Eheschutzverfahren genannt) werden "nur" die Regelung für die aktuelle Trennungssituation geregelt (wie Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, Zuweisung der ehelichen Wohnung, Regelung von Obhut und Betreuungszeiten von gemeinsamen Kindern, Regelung von Kinderunterhalt [Bar- und Betreuungsunterhalt] und Ehegattenunterhalt etc.)
Jein. Wenn beide Ehegatten mit der Ehescheidung einverstanden sind, ist die Einleitung eines Scheidungsverfahrens jederzeit und ohne "Wartefrist" möglich. Die Parteien müssen sich lediglich über die Scheidung an sich einig sein und können die Nebenfolgen vom Gericht regeln lassen. Es ist möglich, aber nicht erforderlich, dass bereits über alle Regelungspunkte eine Einigung erzielt wird.
Der Beizug eines Anwaltes ist weder bei der Trennung noch bei der Ehescheidung zwingend. Wenn man sich aber über das grundsätzliche Vorgehen einig ist, kann es effizienter und kostengünstiger sein, wenn beide Ehegatten sich von einem Anwalt bei der Ausarbeitung einer Vereinbarung beraten lassen. Vielfach sind solche Regelungen sogar vielfältiger, massgeschneiderter und günstiger, als wenn die Parteien das Gericht anrufen, um die Nebenfolgen zu regeln.
Das Trennungsverfahren ("Eheschutzverfahren") wird beim Gericht in der Regel mit einem Eheschutzgesuch (bei Uneinigkeit der Parteien), oder mit einer Trennungsvereinbarung eingeleitet. Sind sich die Ehegatten nicht in allen Punkten einig, so lädt das Gericht zu einer Einigungsverhandlung vor und versucht eine Vereinbarung zu erarbeiten. Wird bereits eine vollumfängliche Trennungsvereinbarung eingereicht, so findet keine Verhandlung vor Gericht statt - stattdessen wird die Vereinbarung [wenn sie alle gesetzlichen Erfordernissen entspricht] vom Gericht auf dem schriftlichen Weg genehmigt.
Für Ehescheidungsverfahren gilt sinngemäss dasselbe, mit der Ausnahme, dass in jedem Falle eine persönliche Anhörung vor Gericht stattfindet, weil sich dieses selber davon überzeugen muss, dass die Ehegatten sich tatsächlich scheiden lassen wollen und gegebenenfalls mit der abgeschlossenen Vereinbarung einverstanden sind.
Erst wenn alle Versuche, eine einvernehmliche Vereinbarung zu erzielen scheitern, wird "formell" verhandelt und fällt das Gericht am Ende des Verfahrens einen Entscheid.
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